Nr. 3-2011 – Lucky Streik – wenn Lehrer demonstrieren gehen

Für deutsche Staatsdiener gilt eigentlich ein Streikverbot. Wenn Beamte für eine Demonstration die Arbeit niederlegen, müssen sie mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen. Trotzdem hat das Verwaltungsgericht Kassel zwei Lehrern jetzt die Teilnehme an einem Streik rückwirkend erlaubt.

Die beiden Lehrer waren ihren Schulen im November 2000 drei Stunden lang ferngeblieben, um an einer Demo der Bildungsgewerkschaft GEW teilzunehmen. Ihre Schulleiter reagierten mit einer schriftlichen Missbilligung wegen Verletzung der Dienstpflicht. Das führte zum Rechtsstreit.

Die Linie der Verwaltungsgerichte war dabei zuletzt uneinheitlich ; mal billigten sie verbeamteten Lehrer ein Streikrecht zu, mal bestätigten sie das Streikverbot. Vor drei Jahren hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass Disziplinarmaßnahmen gegen bestimmten Beamtengruppen, insbesondere Lehrer, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstießen. Das berührt auch das deutsche Streikverbot für Beamte. Mit den Urteilen dürften sich demnächst höhere Instanzen weiter beschäftigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel – Aktenzeichen: 28 K 574/10.KS.D, 28 K 1208/10.KS.D

Veröffentlicht: Spiegel-online vom 03.09.2011

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