Nr. 8/2015 – Versäumtes betriebliches Eingliederungsmanagement führt nicht zu einer krankheitsbedingten Kündigung

Hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung nicht durchgeführt, da eine Einwilligung des Arbeitnehmers nicht vorlag, bleibt es dennoch bei der erhöhten Darlegungslast des Arbeitgebers, wenn er das BEM nicht entsprechend der Hinweispflicht nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eingeleitet hatte.

Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) vom 28.01.2015 – Aktenzeichen: 2 Sa 519/14

Datum: 28.01.2015
Aktenzeichen: 2 Sa 519/14
Rechtsvorschriften: §§ 1 Abs. 2 KSchG, 84 Abs. 2 SGB IX

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Nr. 7/15 – Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Nutzung der Firmenkreditkarte ohne Erlaubnis

Überlässt der Arbeitgeber dem im Ausland tätigen Arbeitnehmer eine Firmenkreditkarte, damit der Arbeitnehmer anfallende Kosten/Aufwand begleichen kann, ist es dem Arbeitnehmer ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht erlaubt, die Karte für private Zwecke einzusetzen. Nutzt der Arbeitnehmer die Karte für private Zwecke, stellt dies einen Verstoß gegen § 241 Absatz 2 BGB dar, der, idR nach einer Abmahnung, eine verhaltensbedingte Kündigung begründen kann. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer weder anzeigt, die Firmenkreditkarte privat benutzt zu haben, noch dem Arbeitgeber die von ihm unfreiwillig verauslagten Gelder erstattet.

Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) vom 03.02.2015 – Aktenzeichen: 7 Sa 394/14

Datum: 03.02.2015
Aktenzeichen: 7 Sa 394/14
Rechtsvorschriften: § 1 KSchG

1/2014 – Arbeitsvergütung – Anspruch auf Überstundenvergütung bei Duldung durch den Arbeitgeber

29.07.2014

Anspruch auf Überstundenvergütung bei Duldung von Überstunden
Überstunden sind zu vergüten
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Duldet ein Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer Überstunden erbringt, muss er diese Arbeitsleistung auch bezahlen, so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

In dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, hatte eine Altenpflegerin regelmäßig Überstunden geleistet.

Die Frau war vom 15.11.2010 bis 29.01.2012 als Altenpflegerin beschäftigt. Das monatliche Bruttoentgelt betrug 1.300,00 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 130 Stunden. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verklagte die Altenpflegerin ihren Arbeitgeber auf die Bezahlung von 152,5 noch nicht vergüteten Überstunden.

Überstunden der Altenpflegerin wurden in Dienstplänen festgehalten

Die Klägerin legte im Einzelnen dar, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hatte. Sie absolvierte täglich Touren, auf denen sie Hausbesuche ausführte. Die Arbeitsstunden ergaben sich aus den Dienstplänen und Tourenplänen, die dem Arbeitgeber vorlagen.

Aus den Tourenplänen waren die Überstunden zu erkennen. Sie wurden wöchentlich abgerechnet und in die Dienstpläne übernommen. Daher war es dem Arbeitgeber jederzeit möglich, exakt zu prüfen, inwieweit die behaupteten Überstunden tatsächlich geleistet worden waren.

Gericht: Überstunden wurden geduldet und sind zu vergüten

Nach Auffassung des Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat der Arbeitgeber die Überstunden geduldet. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden in Zukunft zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet und sie vielmehr weiterhin entgegennimmt.

Deshalb gingen die Richter davon aus, dass der beklagte Arbeitgeber von den geleisteten Überstunden spätestens zum Ende des jeweiligen Monats Kenntnis gehabt hat. Eine Darlegung, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstunden ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Somit ist von einer Duldung auszugehen und die Überstunden müssen vergütet werden.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.1.2014, Aktenzeichen 2 Sa 180/13 veröffentlicht: haufe.de vom 29.07.2014

Nr. 2-2012 – LAG Berlin-Brandenburg: Altersteilzeit für ver.di-Beschäftigte

Das LAG entschied in seinem Beschluss wie folgt:
Die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist nicht verpflichtet, ihren Beschäftigten Altersteilzeitverträge anzubieten. Dies hat das LAG Berlin- Brandenburg in seiner heutigen Sitzung beschlossen und damit einen Antrag des ver.di- Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen. Die Beschäftigten der ver.di konnten bislang auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeitvereinbarungen abschließen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung wurde durch ver.di zum 31.12.2010 gekündigt. Der Gesamtbetriebsrat hatte daraufhin geltend gemacht, die Gesamtbetriebsvereinbarung wirke bis zu einer Neuregelung nach und müsse deshalb von ver.di weiterhin durchgeführt werden. Das LAG hat eine Nachwirkung der Gesamtbetriebsvereinbarung abgelehnt. Betriebsvereinbarungen wirken bis zu einer Neuregelung nur nach, wenn der Regelungsgegenstand der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, wozu der Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen nicht gehört. Zwar hat bei ver.di nach einer weiteren Gesamtbetriebsvereinbarung der Betriebsrat über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus grundsätzlich in allen personellen und sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen. Entscheidungen über die Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen wurden hiervon jedoch ausgenommen. Hierzu zählen auch die bei einer Altersteilzeit von ver.di zu zahlenden Aufstockungsbeträge, was insgesamt eine Nachwirkung der Altersteilzeitregelung entgegensteht.
Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
Aktenzeichen: Beschluss vom 15.2.2012 – 17 TaBV 2210/11 –Quelle: Pressemitteilung –  LAG Berlin-Brandenburg vom 15.2.2012 und Betriebsberater vom 29.02.2012

Nr. 1-2012 – Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung

Nach dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) München vom 30.11.2011 -11 TaBV 62/11– ist die beantragte Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung nicht bereits deswegen abzulehnen, da eine hinreichende Information des Betriebsrats nicht erfolgt wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – so der Beschluss des LAG München vom 30.11.2011 – kann der Betriebsrat einer personellen Maßnahme seine Zustimmung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur dann verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Die Versetzung müsste folglich verboten sein. Voraussetzung ist, dass der Zweck der verletzten Norm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Versetzung insgesamt unterbleibt (vgl. hierbei zur Einstellung BAG, Beschl. v. 28.06.1994 – 1 ABR 59/93; Beschl. v. 17.06.1997 – 1 ABR 3/97). Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitteilen (vgl. BAG, Beschl. v. 06.10.2010 – 7 ABR 18/09; Beschl. v. 17.11.2010 – 7 ABR 120/09). Der Betriebsrat hatte in dem vom LAG entschiedenen Fall unbestrittenermaßen auch gegenüber dem Arbeitgeber auf ausdrückliche Nachfrage keine weiteren Ergänzungen gewünscht oder geltend gemacht. Die Information des Betriebsrats war demnach vollständig.

Das LAG München führt weiter aus: „Soweit er sich darauf berufen hat, dass eine auf Tatsachen beruhende Besorgnis seinerseits gerechtfertigt sei dahingehend, dass Nachteile für andere Mitarbeiter entstehen können, hat er hier die erforderlichen Tatsachen nicht vorgetragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei diesem Zustimmungsverweigerungsgrund schon nach dem Gesetzeswortlaut ein entsprechender Tatsachenvortrag gefordert wird. Denn insoweit reicht es auch nicht aus, lediglich formelhafte nicht dem Einzelfall angepasste Begründungen zu geben (vgl. BAG, Beschl. v. 03.07.1984, aaO; Beschl. v. 24.07.1979 – 1 ABR 78/77), genauso wenig reicht eine Zustimmungsverweigerung aus, die keine konkreten Tatsachen beinhaltet (vgl. BAG, Beschl. v. 17.11.2010, 7 ABR 120/09 zu B. I. 1. c) aa) a. E. der Gr.). D. h., dass bereits die Zustimmungsverweigerung selbst zumindest hinreichend konkrete Tatsachen beinhalten muss, damit der Arbeitgeber insoweit beurteilen kann, ob die Zustimmungsverweigerung berechtigt ist oder nicht.“

Gericht: Landesarbeitsgericht München

Quelle: – Landesarbeitsgericht (LAG) München vom 30.11.2011– Aktenzeichen  11 TaBV 62/11

veröffentlicht: Rechtsanwalt Christian Steffgen (Anwaltskanzlei Steffgen) vom 04.01.2012

Rechtsanwalt Christian Steffgen Klinkertorplatz 1
86152 Augsburg

Nr. 4-2011 – Firma weg, Zeugnis-Anspruch bleibt

 

 

 

Ehemalige Mitarbeiter haben grundsätzlich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das gilt sogar noch, wenn Betrieb inzwischen nicht mehr existiert. Wird die Zeugnispflicht missachtet, droht ein Zwangsgeld, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschied.

Der Kläger hatte bereits vor Gericht durchgesetzt, dass der Chef ihm ein Zeugnis schreiben muss. Der Arbeitgeber weigerte sich dennoch mit dem Argument, der Betrieb sei inzwischen geschlossen, er habe auch kein Firmenpapier mehr.

Das Landesarbeitsgericht ließ das nicht gelten und verhängte ein Zwangsgeld von 500 Euro. Ein Zeugnis müsse zwar grundsätzlich auf Geschäftspapier geschrieben sein, so die Richter. Wenn der Arbeitgeber keine Firmenbögen mehr habe, dürfe er aber neutrales Papier verwenden.

 

Quelle: Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz – Aktenzeichen 9 Ta 128/11

veröffentlicht: Spiegel-online vom 03.09.2011

 

 

 

Nr. 2-2011 – Kündigung: Schlechte Arbeit muss durch Vergleiche nachgewiesen werden

Wenn ein Angestellter in seiner Arbeit häufig Fehler macht, kann der Arbeitgeber zur Kündigung wegen qualitativer Minderleistung greifen. Er muss dann aber hinreichend dokumentieren, dass die Arbeit deutlich schlechter erledigt wird als von anderen Arbeitnehmern. Das hat das Landesarbeitsgericht München entschieden.

Eine Firma hatte eine kaufmännische Angestellte zunächst zweimal abgemahnt und ihr dann eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung geschickt. Sie war seit zehn Jahren für die Erfassung nationaler und internationaler Frachtdaten zuständig. Die Teilzeit-Mitarbeiterin musste zum Beispiel die Postleitzahlen und Barcodes auf Frachtbriefen aufnehmen und auf Plausibilität überprüfen.

Die Firma warf ihr eine große Fehlerhäufung vor; so habe sie etwa die Länderkennzeichen „IRL“ (für Irland) und „IR“ (für Iran) verwechselt und Lieferscheine falsch bearbeitet. Zudem habe die Mitarbeiterin Fehler zu vertuschen zu versucht; es fehle ihr an der Motivation zu guter Arbeit entsprechend ihres Fachwissens – sie handele praktisch vorsätzlich. Das bestritt die Mitarbeiterin und wies zudem darauf hin, dass auch Kollegen keineswegs fehlerfrei arbeiteten.

Zunächst das Arbeitsgericht Augsburg, dann auch das Landesarbeitsgericht entschieden zugunsten der Angestellten. Nach Auffassung der Münchner Richter konnte die Firma zwar tatsächlich eine qualitative Minderleistung dokumentieren. Das reiche aber nicht: Der Arbeitgeber müsse belegen, dass ein Mitarbeiter seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft und zudem deutlich hinter Kollegen zurückbleibt, also eindeutig über einen längeren Zeitraum mehr Fehler macht als eine „Vergleichsgruppe“. Das sei der Firma nicht gelungen ().

 

Quelle: Landesarbeitsgericht München (LAG) – Aktenzeichen 3 Sa 764/10

veröffentlicht: Spiegel-online vom 03.09.201

Nr. 1-2011 – Polizist bekommt keinen größeren Dienstspind

Eine kuriose Klage beschäftigte kürzlich das Landesarbeitsgericht Hessen: Detailreich schilderte ein Polizist aus Nordhessen, warum er den Spind für seine Arbeitskleidung zu klein fand. Er verlangte mehr Raum – oder ersatzweise Geld. 30 Euro monatlich solle die Stadt ihm dann für die private Aufbewahrung der Dienstkleidung zahlen.

1,75 Meter hoch, ein Meter breit, 0,46 Meter tief: Das sind die Abmessungen des Spindes, der dem Polizisten zur Verfügung steht. Im Gerichtsverfahren erfuhr die interessierte Öffentlichkeit auch alles über die Grundausstattung eines Polizisten. Nämlich: sechs Diensthosen, je ein kurz- und langärmeliges Hemd, ein Rollkragenpullover und ein Pulli mit V-Ausschnitt, Strickjacke, Schirmmütze, Schal, obendrein Blouson, Parka und Lederjacke. Handschuhe, eine Warnjacke und eine Warnweste gehören ebenfalls dazu.

Um das alles unterzubringen, stellt die Stadt ihren Ordnungshütern neben dem Dienstspind einen abschließbaren Schrank für Wertsachen zur Verfügung. Zudem können sie ihre Dienst- und Privatjacken sowie zwei Mützen an einer offenen Garderobe aufhängen. Reicht nicht, monierte der 50-jährige Polizist und hielt den Platz für Dienstkleidung an der Garderobe für unzumutbar.

Im Berufungsverfahren wies das Landesarbeitsgericht die Klage zurück. Die Stadt müsse nicht dafür sorgen, dass der Polizist seine Kleidungsstücke stets vollzählig und gebrauchsfertig im Dienstspind aufbewahren könne, hieß es in der Begründung der Frankfurter Richter. Als zusätzliche Möglichkeit genüge die Garderobe. Der Polizist muss die Verfahrenskosten selbst tragen und hat keine Möglichkeit zur Revision.

 

Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen – Urteil – Aktenzeichen 19 Sa 1753/10

veröffentlicht: Spiegel-online vom 02.09.2011