Nr. 4-2011 – Firma weg, Zeugnis-Anspruch bleibt

 

 

 

Ehemalige Mitarbeiter haben grundsätzlich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das gilt sogar noch, wenn Betrieb inzwischen nicht mehr existiert. Wird die Zeugnispflicht missachtet, droht ein Zwangsgeld, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschied.

Der Kläger hatte bereits vor Gericht durchgesetzt, dass der Chef ihm ein Zeugnis schreiben muss. Der Arbeitgeber weigerte sich dennoch mit dem Argument, der Betrieb sei inzwischen geschlossen, er habe auch kein Firmenpapier mehr.

Das Landesarbeitsgericht ließ das nicht gelten und verhängte ein Zwangsgeld von 500 Euro. Ein Zeugnis müsse zwar grundsätzlich auf Geschäftspapier geschrieben sein, so die Richter. Wenn der Arbeitgeber keine Firmenbögen mehr habe, dürfe er aber neutrales Papier verwenden.

 

Quelle: Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz – Aktenzeichen 9 Ta 128/11

veröffentlicht: Spiegel-online vom 03.09.2011

 

 

 

Werbung

Nr. 2-2011 – Kündigung: Schlechte Arbeit muss durch Vergleiche nachgewiesen werden

Wenn ein Angestellter in seiner Arbeit häufig Fehler macht, kann der Arbeitgeber zur Kündigung wegen qualitativer Minderleistung greifen. Er muss dann aber hinreichend dokumentieren, dass die Arbeit deutlich schlechter erledigt wird als von anderen Arbeitnehmern. Das hat das Landesarbeitsgericht München entschieden.

Eine Firma hatte eine kaufmännische Angestellte zunächst zweimal abgemahnt und ihr dann eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung geschickt. Sie war seit zehn Jahren für die Erfassung nationaler und internationaler Frachtdaten zuständig. Die Teilzeit-Mitarbeiterin musste zum Beispiel die Postleitzahlen und Barcodes auf Frachtbriefen aufnehmen und auf Plausibilität überprüfen.

Die Firma warf ihr eine große Fehlerhäufung vor; so habe sie etwa die Länderkennzeichen „IRL“ (für Irland) und „IR“ (für Iran) verwechselt und Lieferscheine falsch bearbeitet. Zudem habe die Mitarbeiterin Fehler zu vertuschen zu versucht; es fehle ihr an der Motivation zu guter Arbeit entsprechend ihres Fachwissens – sie handele praktisch vorsätzlich. Das bestritt die Mitarbeiterin und wies zudem darauf hin, dass auch Kollegen keineswegs fehlerfrei arbeiteten.

Zunächst das Arbeitsgericht Augsburg, dann auch das Landesarbeitsgericht entschieden zugunsten der Angestellten. Nach Auffassung der Münchner Richter konnte die Firma zwar tatsächlich eine qualitative Minderleistung dokumentieren. Das reiche aber nicht: Der Arbeitgeber müsse belegen, dass ein Mitarbeiter seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft und zudem deutlich hinter Kollegen zurückbleibt, also eindeutig über einen längeren Zeitraum mehr Fehler macht als eine „Vergleichsgruppe“. Das sei der Firma nicht gelungen ().

 

Quelle: Landesarbeitsgericht München (LAG) – Aktenzeichen 3 Sa 764/10

veröffentlicht: Spiegel-online vom 03.09.201