Nr. 12/2015 – Prozess um Kleiderordnung: Ist Umziehen schon Arbeitszeit?

Von Bileam Bader

Ist das Anziehen der Arbeitskleidung Arbeitszeit und muss deshalb bezahlt werden? Ja, meint ein Mitarbeiter der Oberhausener Verkehrsbetriebe. Die weigern sich jedoch, die Umkleidezeit zu bezahlen. Am Montag (03.08.2015) entscheidet das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.


Männer im Blaumann, die zur Arbeit gehen
Auf wessen Kosten geht die Zeit, in der Arbeitskleidung angezogen wird?

Vor der Arbeit fünf Minuten, nach der Arbeit inklusive Duschen fünfzehn. So viel Zeit verbringt ein Werkstattmitarbeiter der STOAG, so sagt er, täglich mit Umziehen. Und dafür fordert er von seinem Arbeitgeber Geld, insgesamt 750 Euro für ein halbes Jahr. Denn die Dienstkleidung, so seine Argumentation, dürfe er nicht zu Hause anziehen. Tatsächlich besagt die Kleiderordnung, dass die Dienstkleidung nur im Dienst getragen werden darf. In einer weiteren Betriebsvereinbarung heißt es, „dass die zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung während der Arbeitszeit zu tragen und die private Nutzung zu unterlassen ist“. Außerdem wird die Arbeitskleidung mit Firmenlogo vom Betrieb zur Verfügung gestellt und dort auch gewaschen.

Umziehen am Arbeitsplatz sei freiwillig


Montage: Arbeitsgericht Gerichtsgebäude Düsseldorf mit Schriftzug Arbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf soll entscheiden

Dennoch will die STOAG die Arbeitszeit, die auf das Umziehen entfällt, nicht bezahlen. Die Werkstattmitarbeiter könnten die Arbeitskleidung auch zu Hause anziehen, heißt es. Das Umziehen im Betrieb sei lediglich ein Angebot, so die Argumentation des Arbeitgebers. Jeder dürfe die Kleidung bereits zu Hause anziehen und auf dem Weg zur Arbeit tragen. Doch der Kläger bezweifelt, dass das mit der öl- und fettverschmierten Werkstattkleidung möglich ist. Und das Arbeitsgericht Oberhausen hatte ihm auch bereits in erster Instanz Recht gegeben. Dagegen legte die STOAG Berufung ein. Jetzt muss das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entscheiden.

Quelle: WDR vom 03.08.2015

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Nr. 2-2012 – LAG Berlin-Brandenburg: Altersteilzeit für ver.di-Beschäftigte

Das LAG entschied in seinem Beschluss wie folgt:
Die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist nicht verpflichtet, ihren Beschäftigten Altersteilzeitverträge anzubieten. Dies hat das LAG Berlin- Brandenburg in seiner heutigen Sitzung beschlossen und damit einen Antrag des ver.di- Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen. Die Beschäftigten der ver.di konnten bislang auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeitvereinbarungen abschließen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung wurde durch ver.di zum 31.12.2010 gekündigt. Der Gesamtbetriebsrat hatte daraufhin geltend gemacht, die Gesamtbetriebsvereinbarung wirke bis zu einer Neuregelung nach und müsse deshalb von ver.di weiterhin durchgeführt werden. Das LAG hat eine Nachwirkung der Gesamtbetriebsvereinbarung abgelehnt. Betriebsvereinbarungen wirken bis zu einer Neuregelung nur nach, wenn der Regelungsgegenstand der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, wozu der Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen nicht gehört. Zwar hat bei ver.di nach einer weiteren Gesamtbetriebsvereinbarung der Betriebsrat über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus grundsätzlich in allen personellen und sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen. Entscheidungen über die Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen wurden hiervon jedoch ausgenommen. Hierzu zählen auch die bei einer Altersteilzeit von ver.di zu zahlenden Aufstockungsbeträge, was insgesamt eine Nachwirkung der Altersteilzeitregelung entgegensteht.
Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
Aktenzeichen: Beschluss vom 15.2.2012 – 17 TaBV 2210/11 –Quelle: Pressemitteilung –  LAG Berlin-Brandenburg vom 15.2.2012 und Betriebsberater vom 29.02.2012