Organisiert der Arbeitgeber eine Produktschulung, sind die teilnehmenden Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Das gilt aber nicht, wenn die unterweisende Fremdfirma im Anschluss daran alle zum Abendessen und Bowling einlädt und der Arbeitgeber sogar die Getränke zahlt.
Wann ist Bowling mit der Firma unfallversichert? Diese Frage hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG LSA) zu beantworten. Ein Arbeitnehmer hatte sich beim Bowling mit Firmenkollegen die Schulter verrenkt, als er nach einem gelungenen Wurf abgeklatscht wurde.
Die Richter haben die Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall abgewiesen. Wenn der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung organisiere, sei der teilnehmende Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Dies gelte hier jedoch nicht, weil eine Fremdfirma im Anschluss an eine Produktschulung die Arbeitnehmer zu Abendessen und Bowling eingeladen habe. Es sei keine betriebseigene Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, da der Arbeitgeber die Teilnahme nicht ausdrücklich gewünscht hätte. Daran ändere auch nichts, dass er spontan für die Getränke aufgekommen sei. Es sei eine Marketingveranstaltung der Fremdfirma geblieben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle:
LSG LSA, Urteil vom 08.12.2011
Aktenzeichen: L 10 U 31/08
Pressemitteilung des LSG LSA Nr. 4/2012 vom 24.3.2012
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