Nr. 5-2012 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Verrenkte Schulter beim Bowling als Arbeitsunfall?

Organisiert der Arbeitgeber eine Produktschulung, sind die teilnehmenden Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Das gilt aber nicht, wenn die unterweisende Fremdfirma im Anschluss daran alle zum Abendessen und Bowling einlädt und der Arbeitgeber sogar die Getränke zahlt.

Wann ist Bowling mit der Firma unfallversichert? Diese Frage hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG LSA) zu beantworten. Ein Arbeitnehmer hatte sich beim Bowling mit Firmenkollegen die Schulter verrenkt, als er nach einem gelungenen Wurf abgeklatscht wurde.

Die Richter haben die Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall abgewiesen. Wenn der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung organisiere, sei der teilnehmende Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Dies gelte hier jedoch nicht, weil eine Fremdfirma im Anschluss an eine Produktschulung die Arbeitnehmer zu Abendessen und Bowling eingeladen habe. Es sei keine betriebseigene Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, da der Arbeitgeber die Teilnahme nicht ausdrücklich gewünscht hätte. Daran ändere auch nichts, dass er spontan für die Getränke aufgekommen sei. Es sei eine Marketingveranstaltung der Fremdfirma geblieben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle:

LSG LSA, Urteil vom 08.12.2011
Aktenzeichen: L 10 U 31/08
Pressemitteilung des LSG LSA Nr. 4/2012 vom 24.3.2012

 

 

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Nr. 5-2011 – Trotz Wirbelbruch keine Verletztenrente

Nach einem Arbeitsunfall besteht nur dann Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn feststeht, dass Schmerzen und unfallbedingte Folgeerscheinungen über das übliche Maß hinausgehen und die Arbeitsfähigkeit einschränken.

Der Kläger stürzte bei seiner Tätigkeit als Kundendienstmonteur während einer Montagetätigkeit von einer zwei Meter hohen Leiter. Er zog sich mehrere Prellungen und einen Brustwirbelbruch zu.

Den Antrag auf Verletztenrente lehnte seine Berufsgenossenschaft ab. Als unfallursächliche gesundheitliche Beeinträchtigungen seien „eine anteilige Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule nach knöchern unter Deformierung fest verheiltem Bruch des VIII. Brutwirbelkörpers mit Einsteifung des Segments Th VII/VIII sowie subjektive Beschwerden“ anzuerkennen. Daneben würden unfallunabhängige Beeinträchtigungen vorliegen. Hieraus ergebe sich für die ersten beiden Jahre nach dem Arbeitsunfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zehn Prozent, danach eine MdE von weniger als zehn Prozent.

Hiergegen richtete sich die Klage vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart. Der Monteur machte geltend, aufgrund eines unfallbedingten ausgeprägten Schmerzsyndroms und einer dadurch verursachten schwerwiegenden Bewegungseinschränkung im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) betrage die MdE 20 Prozent, so dass ihm eine Verletztenrente zustehe. Das Sozialgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens, in dem die MdE unter Berücksichtigung von psychosomatischen Komponenten mit 20 Prozent bewertet wurde, abgewiesen. Nach der Überzeugung des Gerichts war nur ein Teil der nur endgradig eingeschränkten Beweglichkeit der BWS beim Kläger durch den unfallursächlichen Wirbelkörperbruch verursacht worden. Ein konsolidierter Wirbelkörperbruch ergebe grundsätzlich keine rentenberechtigende MdE. Üblicherweise vorhandene Schmerzen seien dabei berücksichtigt. Unfallbedingte und über das übliche Maß hinausgehende Schmerzen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit hätten beim Kläger nicht vorgelegen.

Quelle: Sozialgericht (SG) Stuttgart –  Urteil vom 11.05.2011 – Aktenzeichen: S 1 U 1393/10

veröffentlicht: Pressemitteilung des Sozialgericht Stuttgart vom 26.08.2011