Nr. 6/2014 – Kündigung: Arbeitgeber muss Wegfall des Arbeitsplatzes konkret darlegen

08.10.2014

Kündigung: Arbeitgeber muss Wegfall des Arbeitsplatzes darlegen
Fällt der Arbeitsplatz weg, muss dies für eine Kündigung genau begründet werden.
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Arbeitgeber müssen bei Bedarf genau offenlegen, weshalb ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen muss, weil der entsprechende Arbeitsplatz wegfällt. Gelingt dies nicht, ist die Kündigung schnell unwirksam, wie ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf zeigt.

Grundsätzlich trifft laut BAG den Arbeitgeber die Darlegungslast dafür, dass der bisherige Arbeitsplatz eines Mitarbeiters wegfällt und dass daher dringende betriebliche Erfordernisse eine Kündigung rechtfertigen. Zudem muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass eine andere Beschäftigung des Arbeitnehmers weder möglich noch zumutbar wäre.

Vorwürfe konkret entkräften

Wie detailliert dabei vorgegangen werden muss, hängt auch davon ab, wie sich der Beschäftigte zur Kündigung äußert. Je konkreter dieser beispielsweise eine mögliche anderweitige Beschäftigung ins Spiel bringt, desto genauer muss auch der Arbeitgeber erläutern, weshalb es nicht möglich war, den Mitarbeiter auf einem anderen Arbeitsplatz weiterhin anzustellen.

Fall: Vorstandsassistentin ohne Vorstand

Die Erfahrung, dass eine Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes schwierig zu begründen sein kann, musste auch die Tochtergesellschaft der Stadt Düsseldorf machen. Geklagt hatte eine Assistentin, die für den ehemaligen Vorstandssprecher tätig war. Ihr Chef war jedoch bereits etwa zwei Jahre vor ihrer Entlassung aus dem Unternehmen  ausgeschieden. In dieser Zeit beschäftigte der Arbeitgeber die Assistentin angeblich mit Sonderaufgaben. Erst nachdem klar war, dass die Vorstandsstelle nicht erneut besetzt wird, kündigte die Tochtergesellschaft der Mitarbeiterin.

Die Arbeitgeberin begründete den Schritt damit, dass ohne den (zweiten) Vorstandsposten auch die Tätigkeit der dazugehörigen Assistentin nicht mehr benötigt werde. Der Arbeitsplatz sei somit weggefallen. Dies bestritt die Assistentin, da ein Teil ihrer Tätigkeiten, wie etwa die Mitarbeit an Projekten, nicht auf den Vorstand bezogen gewesen sei. Auch die zuletzt übernommenen Aufgaben fielen im Unternehmen weiterhin an. Zu dieser Zeit war der Vorstand ja bereits nicht mehr für die Gesellschaft tätig.

Arbeitsgericht gibt Klage statt

Das Arbeitsgericht stützte die Auffassung der Mitarbeiterin und gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Arbeitgeber hat nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend dargelegt, dass auch die nicht unmittelbar mit der Vorstandsarbeit zusammenhängenden Tätigkeiten weggefallen sind.

Quelle:  ArbG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2014, Az. 2 Ca 547/14

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Führungskräfte verursachen hohe Krankenstände – Ausfalltage durch Psychosen auf 13 Prozent gestiegen

 

 

 

Berlin/Köln (ADN). Unternehmen behandeln das Thema “gesunde Führung” stiefmütterlich. Zahlen beweisen, dass Führungskräfte bei einem Abteilungswechsel ihren “Krankenstand” mitnehmen. Darüber informiert der Bundesverband deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP). Beabachtet wurde von Psychologen, dass bei bereits erkrankten Mitarbeitern die Rückkehr ins Berufsleben nicht immer gelinge. Potentiale seien bei der Einbindung und Chancengleichheit für ältere Arbeitnehmer zu sehen. BDP-Präsidentin Sabine Siegl hatte bei der jüngsten Verbandskonferenz erklärt: “Wer sich wohl fühlt, engagiert sich auf Dauer. Es geht nicht darum, die besten Fachkräfte zu rekrutieren, sondern sie auch zu halten und zu motivieren.”

 

Innerhalb einer BDP-Kampagne unter dem Titel “Gesunde Arbeit” ist vor wenigen Tagen eine zweite Broschüre erschienen. Im Zentrum stehen die Führungskräfte. In der Veröffentlichung heißt es: “Am deutlichsten wird der Zusammenhang zwischen Führung und Gesundheit, wenn Sie an Negativbeispiele denken, zum Beispiel den Chef, der Mitarbeiter vor versammelter Mannschaft zusammenschreit.” Es gelte der Merksatz, Kränkung kann krank machen !. Ein Hauptgrund für hohe Krankenstände sei meistens das Führungsverhalten des unmittelbaren Vorgesetzten.

 

Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln hatte kürzlich gemeldet, dass psychische Störungen mittlerweile für 13 Prozent der Ausfalltage verantwortlich sind. Vor zehn Jahren waren es nur sieben Prozent. Zurückzuführen sei das nicht nur auf zunehmenden Stress. Einen weiteren Grund sieht das Institut darin, dass inzwischen Burn-out-Behandlungen und andere psychische Erkrankungen zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören. Dementsprechend werden höhere Diagnosefälle der Ärzte registriert. ++ (so/mgn/17.05.13 – 131)

 

Quelle: Nachrichtenagentur ADN vom 02.06.2013

Nr. 2-2013 BAG: Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

Das BAG hat mit Beschluss vom 13.2.2013 – 7 ABR 36/11 – wie folgt entschieden:1. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein. Dies gilt auch, wenn während eines laufenden Beschlussverfahrens anstelle des bisher nur für den Betrieb eines Unternehmens gewählten Betriebsrats oder der mehreren in den Betrieben des Unternehmens gewählten Betriebsräte aufgrund der rechtlichen Beurteilung des Wahlvorstands ein Betriebsrat für einen – tatsächlichen oder vermeintlichen – gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen gewählt wird.

2. Die Begriffe des Betriebs und des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nach dem BetrVG sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Beurteilung, ob Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen, steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat.
3. Die unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen über die Zulassung von Dienstleistern im Bereich der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen gebieten nicht die Annahme, ein für Bodenabfertigungsdienste zugelassenes Unternehmen, welches sich für die Auftragsabwicklung eines nicht zugelassenen Subunternehmens bedient, führe mit diesem einen gemeinsamen Betrieb i. S. d. BetrVG.
Bundesarbeitsgericht (BAG) Beschluss vom 13.2.2013 –
Aktenzeichen: 7 ABR 36/11
Quelle: Der Betriebsberater vom 31.05.2013

Nr. 3-2011 – Lucky Streik – wenn Lehrer demonstrieren gehen

Für deutsche Staatsdiener gilt eigentlich ein Streikverbot. Wenn Beamte für eine Demonstration die Arbeit niederlegen, müssen sie mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen. Trotzdem hat das Verwaltungsgericht Kassel zwei Lehrern jetzt die Teilnehme an einem Streik rückwirkend erlaubt.

Die beiden Lehrer waren ihren Schulen im November 2000 drei Stunden lang ferngeblieben, um an einer Demo der Bildungsgewerkschaft GEW teilzunehmen. Ihre Schulleiter reagierten mit einer schriftlichen Missbilligung wegen Verletzung der Dienstpflicht. Das führte zum Rechtsstreit.

Die Linie der Verwaltungsgerichte war dabei zuletzt uneinheitlich ; mal billigten sie verbeamteten Lehrer ein Streikrecht zu, mal bestätigten sie das Streikverbot. Vor drei Jahren hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass Disziplinarmaßnahmen gegen bestimmten Beamtengruppen, insbesondere Lehrer, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstießen. Das berührt auch das deutsche Streikverbot für Beamte. Mit den Urteilen dürften sich demnächst höhere Instanzen weiter beschäftigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel – Aktenzeichen: 28 K 574/10.KS.D, 28 K 1208/10.KS.D

Veröffentlicht: Spiegel-online vom 03.09.2011

Nr. 2-2011 – Kündigung: Schlechte Arbeit muss durch Vergleiche nachgewiesen werden

Wenn ein Angestellter in seiner Arbeit häufig Fehler macht, kann der Arbeitgeber zur Kündigung wegen qualitativer Minderleistung greifen. Er muss dann aber hinreichend dokumentieren, dass die Arbeit deutlich schlechter erledigt wird als von anderen Arbeitnehmern. Das hat das Landesarbeitsgericht München entschieden.

Eine Firma hatte eine kaufmännische Angestellte zunächst zweimal abgemahnt und ihr dann eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung geschickt. Sie war seit zehn Jahren für die Erfassung nationaler und internationaler Frachtdaten zuständig. Die Teilzeit-Mitarbeiterin musste zum Beispiel die Postleitzahlen und Barcodes auf Frachtbriefen aufnehmen und auf Plausibilität überprüfen.

Die Firma warf ihr eine große Fehlerhäufung vor; so habe sie etwa die Länderkennzeichen „IRL“ (für Irland) und „IR“ (für Iran) verwechselt und Lieferscheine falsch bearbeitet. Zudem habe die Mitarbeiterin Fehler zu vertuschen zu versucht; es fehle ihr an der Motivation zu guter Arbeit entsprechend ihres Fachwissens – sie handele praktisch vorsätzlich. Das bestritt die Mitarbeiterin und wies zudem darauf hin, dass auch Kollegen keineswegs fehlerfrei arbeiteten.

Zunächst das Arbeitsgericht Augsburg, dann auch das Landesarbeitsgericht entschieden zugunsten der Angestellten. Nach Auffassung der Münchner Richter konnte die Firma zwar tatsächlich eine qualitative Minderleistung dokumentieren. Das reiche aber nicht: Der Arbeitgeber müsse belegen, dass ein Mitarbeiter seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft und zudem deutlich hinter Kollegen zurückbleibt, also eindeutig über einen längeren Zeitraum mehr Fehler macht als eine „Vergleichsgruppe“. Das sei der Firma nicht gelungen ().

 

Quelle: Landesarbeitsgericht München (LAG) – Aktenzeichen 3 Sa 764/10

veröffentlicht: Spiegel-online vom 03.09.201