Nr. 14/2015 – Jobcenter muss Mutter eines Neugeborenen Babybettwäsche zum Wechseln bezahlen

Abdecken verschmutzter Stellen der Bettwäsche mit einem Handtuch auch aus hygienischen Gründen unzumutbar

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass das Jobcenter der Mutter eines Neugeborenen Babybettwäsche zum Wechseln bezahlen muss. Hierauf besteht hygienebedingt Anspruch, da das Abdecken verschmutzter Stellen der Bettwäsche mit einem Handtuch als unzumutbar anzusehen ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Oktober 1977 in Heilbronn geborene Klägerin ist italienische Staatsangehörige. Nach einem rund achtmonatigen Aufenthalt im Ausland reiste sie im Juli 2014 mittellos und schwanger wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und zog zunächst zu ihren Eltern nach Heilbronn, welche ihre Tochter – die über kein eigenes Auto verfügt – und ihren im November 2014 geborenen Enkel regelmäßig mit dem Kfz befördern. In der Folgezeit bewilligte das Heilbronner Jobcenter ihr verschiedene Hartz IV-Leistungen (u.a. lediglich eine Babybettwäsche als sogenannte Erstausstattung für die Geburt), lehnte es aber ab, die Kosten für einen Autobabysitz (sogenannter „Babysafe“ für 20 Euro) und für eine zweite Babybettwäsche (für 25 Euro) zu übernehmen.

Erstausstattung bei Geburt beinhaltet grundsätzlich komplette Babyausstattung

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Die Erstausstattung bei Geburt beinhalte grundsätzlich eine komplette Babyausstattung, die die Befriedigung von einfachen und grundlegenden Bedürfnissen zulasse und im unteren Segment des Preisniveaus liege. Hier sei eine zweite Bettwäschegarnitur bereits deshalb notwendig, weil die von einem Säugling benutzte Kinderbettwäsche hygienebedingt besonders häufig gewechselt werden müsse. Entgegen der Einschätzung des beklagten Jobcenters genüge es daher nicht, eine beispielsweise durch eine ausgelaufene Windel verunreinigte Bettwäsche lediglich mit einem Handtuch abzudecken.

Beförderung eines Säuglings in einer herkömmlichen Tragetasche eines Kinderwagens unzulässig

Im Übrigen bestehe auch ein Anspruch auf einen Babykindersitz. Denn ausgehend vom konkreten Bedarf des Neugeborenen, der von seinen Großeltern regelmäßig in deren Pkw transportiert wird, komme es nicht darauf an, dass die Eltern selbst über kein Auto verfügen. Anders als das beklagte Jobcenter offensichtlich meine, könne der Säugling auch nicht im Auto mit einer herkömmlichen Tragetasche eines Kinderwagens befördert werden. Denn Kinder bis zum 12. Lebensjahr müssten im Auto grundsätzlich durch besondere Rückhaltesysteme, wie hier beispielsweise durch einen geeigneten Autobabysitz, geschützt werden (§ 21 Abs. 1a StVO).

Anmerkung:

Die Klägerin ist zwischenzeitlich mit dem Vater des Kindes verheiratet und lebt mit ihm (und dem gemeinsamen Kind) in Heilbronn. Beide sind berufstätig und beziehen derzeit sog. „aufstockende“ Hartz IV-Leistungen.

Hinweis zur Rechtslage:

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] ist vom Regelbedarf nicht umfasst ein Bedarf für Erstausstattung u.a. bei Geburt. Leistungen für diesen Bedarf werden gesondert erbracht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II) und können als Sach- oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (§ 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II).

Quelle: Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 28.07.2015 – S 11 AS 44/15

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Nr. 11/2015 – Fahrt­kosten­erstattung durch den Arbeitgeber ist kein Einkommen im Sinne des SGB II

Jobcenter darf vom Arbeitgeber gewährte Erstattungen nicht als Einkommen auf die Grund­sicherungs­leistungen anrechnen

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, das Fahrtkosten, die vom Arbeitgeber erstattet werden, nicht als Einkommen im Sinne des SGB II angesehen werden können und daher vom Jobcenter nicht auf die Grund­sicherungs­leistungen angerechnet werden dürfen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist SGB-II-Leistungsbezieherin, die als Gebietsbetreuerin für einen Werbeverlag tätig war. Nach dem Arbeitsvertrag stand ihr neben dem Stundenlohn unter anderem ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer mit dem eigenen PKW zu. Die im Folgemonat von dem Arbeitgeber gewährte Erstattung rechnete das beklagte Jobcenter als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen an.

Klägerin muss Kosten für berufsbedingte Fahrten zunächst aus monatlich zur Verfügung stehenden Mitteln finanzieren

Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht Detmold. Das Bundessozialgericht habe bereits entschieden, dass die Rückerstattung von im Voraus gezahlten Stromabschlägen kein anrechenbares Einkommen sei. Entsprechendes gelte im Fall des Kilometergeldes, urteilte das Gericht. Die Kosten für die berufsbedingten Fahrten mit dem Pkw müsse die Klägerin aus den ihr monatlich zur Verfügung stehenden Mitteln, d.h. ihrem Einkommen sowie dem verbliebenen Regelbedarf finanzieren. Wäre der Klägerin vom Arbeitgeber ein Fahrzeug für diese Fahrten zur Verfügung gestellt worden, hätte sie keine Aufwendungen für Fahrtkosten gehabt und auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn nach den gesetzlichen Regelungen bereits eine Nachzahlung von SGB-II-Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfe, müsse dies erst recht gelten, wenn im Interesse eines Dritten – wie hier des Arbeitgebers ein Leistungsempfänger Auslagen habe und diese später erstattet werden. Hätte der Arbeitgeber der Klägerin vorab zum Betanken eines Firmenwagens Geld gegeben, wäre dieses ebenfalls nicht als Einkommen im Sinne des SGB II angerechnet worden. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitgeber für die Fahrtkosten monatliche Pauschalen zahlt, ohne einen Nachweis über die tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen.

Quelle: Sozialgericht Detmold, Urteil vom 18.09.2014 – Aktenzeichen: S 18 AS 871/12

 

Nr. 8/2015 – Versäumtes betriebliches Eingliederungsmanagement führt nicht zu einer krankheitsbedingten Kündigung

Hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung nicht durchgeführt, da eine Einwilligung des Arbeitnehmers nicht vorlag, bleibt es dennoch bei der erhöhten Darlegungslast des Arbeitgebers, wenn er das BEM nicht entsprechend der Hinweispflicht nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eingeleitet hatte.

Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) vom 28.01.2015 – Aktenzeichen: 2 Sa 519/14

Datum: 28.01.2015
Aktenzeichen: 2 Sa 519/14
Rechtsvorschriften: §§ 1 Abs. 2 KSchG, 84 Abs. 2 SGB IX

Nr. 5-2012 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Verrenkte Schulter beim Bowling als Arbeitsunfall?

Organisiert der Arbeitgeber eine Produktschulung, sind die teilnehmenden Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Das gilt aber nicht, wenn die unterweisende Fremdfirma im Anschluss daran alle zum Abendessen und Bowling einlädt und der Arbeitgeber sogar die Getränke zahlt.

Wann ist Bowling mit der Firma unfallversichert? Diese Frage hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG LSA) zu beantworten. Ein Arbeitnehmer hatte sich beim Bowling mit Firmenkollegen die Schulter verrenkt, als er nach einem gelungenen Wurf abgeklatscht wurde.

Die Richter haben die Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall abgewiesen. Wenn der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung organisiere, sei der teilnehmende Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Dies gelte hier jedoch nicht, weil eine Fremdfirma im Anschluss an eine Produktschulung die Arbeitnehmer zu Abendessen und Bowling eingeladen habe. Es sei keine betriebseigene Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, da der Arbeitgeber die Teilnahme nicht ausdrücklich gewünscht hätte. Daran ändere auch nichts, dass er spontan für die Getränke aufgekommen sei. Es sei eine Marketingveranstaltung der Fremdfirma geblieben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle:

LSG LSA, Urteil vom 08.12.2011
Aktenzeichen: L 10 U 31/08
Pressemitteilung des LSG LSA Nr. 4/2012 vom 24.3.2012

 

 

Nr. 5-2011 – Trotz Wirbelbruch keine Verletztenrente

Nach einem Arbeitsunfall besteht nur dann Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn feststeht, dass Schmerzen und unfallbedingte Folgeerscheinungen über das übliche Maß hinausgehen und die Arbeitsfähigkeit einschränken.

Der Kläger stürzte bei seiner Tätigkeit als Kundendienstmonteur während einer Montagetätigkeit von einer zwei Meter hohen Leiter. Er zog sich mehrere Prellungen und einen Brustwirbelbruch zu.

Den Antrag auf Verletztenrente lehnte seine Berufsgenossenschaft ab. Als unfallursächliche gesundheitliche Beeinträchtigungen seien „eine anteilige Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule nach knöchern unter Deformierung fest verheiltem Bruch des VIII. Brutwirbelkörpers mit Einsteifung des Segments Th VII/VIII sowie subjektive Beschwerden“ anzuerkennen. Daneben würden unfallunabhängige Beeinträchtigungen vorliegen. Hieraus ergebe sich für die ersten beiden Jahre nach dem Arbeitsunfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zehn Prozent, danach eine MdE von weniger als zehn Prozent.

Hiergegen richtete sich die Klage vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart. Der Monteur machte geltend, aufgrund eines unfallbedingten ausgeprägten Schmerzsyndroms und einer dadurch verursachten schwerwiegenden Bewegungseinschränkung im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) betrage die MdE 20 Prozent, so dass ihm eine Verletztenrente zustehe. Das Sozialgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens, in dem die MdE unter Berücksichtigung von psychosomatischen Komponenten mit 20 Prozent bewertet wurde, abgewiesen. Nach der Überzeugung des Gerichts war nur ein Teil der nur endgradig eingeschränkten Beweglichkeit der BWS beim Kläger durch den unfallursächlichen Wirbelkörperbruch verursacht worden. Ein konsolidierter Wirbelkörperbruch ergebe grundsätzlich keine rentenberechtigende MdE. Üblicherweise vorhandene Schmerzen seien dabei berücksichtigt. Unfallbedingte und über das übliche Maß hinausgehende Schmerzen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit hätten beim Kläger nicht vorgelegen.

Quelle: Sozialgericht (SG) Stuttgart –  Urteil vom 11.05.2011 – Aktenzeichen: S 1 U 1393/10

veröffentlicht: Pressemitteilung des Sozialgericht Stuttgart vom 26.08.2011