Nr. 6-2012 – Kündigungsschutzklage erfolglos – Das Ehrenamt begründet keinen Arbeitnehmerstatus

Durch die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und die Klage einer ehrenamtlichen Telefonseelsorgerin abgewiesen, die unentgeltlich zehn Stunden im Monat bei einem Seelsorgedienst tätig war.

Das Ehrenamt begründet keinen Arbeitnehmerstatus
Bundesarbeitsgericht

Der Beklagte des entschiedenen Falles ist Träger einer örtlichen Telefonseelsorge. Zu diesem Zweck unterhält er Räumlichkeiten, in denen ein hauptamtlicher und rund fünfzig ehrenamtliche Mitarbeiter den Seelsorgedienst verrichten. Nach der Dienstordnung für die ehrenamtlichen Kräfte wird deren regelmäßige Beteiligung erwartet. Jeweils im Vormonat legt der Beklagte Dienstpläne für den Folgemonat aus, in die sich die ehrenamtlichen Mitarbeiter eintragen. Die Klägerin war auf der Grundlage von schriftlichen „Beauftragungen“ seit dem 26. April 2002 als ehrenamtliche Telefonseelsorgerin unentgeltlich im Umfang von zehn Stunden im Monat für den Beklagten tätig. Die Klägerin erhielt lediglich einen Unkostenersatz von 30,00 Euro monatlich. Am 22. Januar 2010 wurde die Klägerin mündlich von ihrem Dienst entbunden.

Die von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht – wie schon in den Vorinstanzen – erfolglos. Zwischen den Parteien bestand kein Arbeitsverhältnis. Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen ist – bis zur Grenze des Missbrauchs – rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung, wie bei ehrenamtlicher Tätigkeit, nicht zu erwarten ist. Die Ausübung von Ehrenämtern dient nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz. Sie ist Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen. Im Streitfall besteht kein Anhaltspunkt für die Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften.

Quelle:

BAG, Urteil vom 29.08.2012
Aktenzeichen: 10 AZR 499/11
Pressemitteilung des BAG Nr. 62/2012 vom 29.8.2012

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Nr. 5-2012 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Verrenkte Schulter beim Bowling als Arbeitsunfall?

Organisiert der Arbeitgeber eine Produktschulung, sind die teilnehmenden Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Das gilt aber nicht, wenn die unterweisende Fremdfirma im Anschluss daran alle zum Abendessen und Bowling einlädt und der Arbeitgeber sogar die Getränke zahlt.

Wann ist Bowling mit der Firma unfallversichert? Diese Frage hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG LSA) zu beantworten. Ein Arbeitnehmer hatte sich beim Bowling mit Firmenkollegen die Schulter verrenkt, als er nach einem gelungenen Wurf abgeklatscht wurde.

Die Richter haben die Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall abgewiesen. Wenn der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung organisiere, sei der teilnehmende Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Dies gelte hier jedoch nicht, weil eine Fremdfirma im Anschluss an eine Produktschulung die Arbeitnehmer zu Abendessen und Bowling eingeladen habe. Es sei keine betriebseigene Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, da der Arbeitgeber die Teilnahme nicht ausdrücklich gewünscht hätte. Daran ändere auch nichts, dass er spontan für die Getränke aufgekommen sei. Es sei eine Marketingveranstaltung der Fremdfirma geblieben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle:

LSG LSA, Urteil vom 08.12.2011
Aktenzeichen: L 10 U 31/08
Pressemitteilung des LSG LSA Nr. 4/2012 vom 24.3.2012