Nr. 4-2012 – Bundesarbeitsgericht: Bewerbung – Ablehnungsschreiben setzt Frist für Entschädigungsanspruch in Gang

 

Die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beginnt – auch in unionsrechtskonformer Auslegung – bereits mit Zugang des Ablehnungsschreibens auf eine Bewerbung.

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers aufgrund eines Verstoßes des beklagten Landes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung.

Der Kläger ist schwerbehindert. Er verfügt über Ausbildungen zum Lehrer für Grund- und Hauptschulen sowie zum Dipl.-Pädagogen. Das beklagte Land schrieb eine Stelle als „Lehrer/in – Hauptschulen (Sekundarstufe I)“ aus.

Der Kläger bewarb sich um diese Stelle. Mit Schreiben – beim Kläger eingegangen am 17.09.2008 – wurde ihm mitgeteilt, dass die Stelle an eine Mitbewerberin vergeben wurde. Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 05.12.2008 Auskunft über die Höhe eines Monatsgehalts für die ausgeschriebene Stelle und meldete Schadensersatz/Entschädigungsansprüche an.

Das beklagte Land beruft sich darauf, ein etwaiger Anspruch sei nicht innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG schriftlich geltend gemacht worden.

Das BAG bestätigte die Auffassung des Beklagten.

Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt. Zwar beginnt in unionsrechtskonformer Auslegung diese erst mit der Kenntniserlangung von der Benachteiligung, frühestens mit dem Zugang der Ablehnung. Vorliegend hatte der Kläger mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens auch die Kenntnis von der geltend gemachten Benachteiligung. Deshalb begann die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG am 18.09.2008 (§ 187 Abs. 1 BGB) und endete am 18.11.2008 (§ 188 Abs. 2, § 193 BGB).

Hinsichtlich der Frage, wann Kenntniserlangung von der Benachteiligung vorliegt, kann auf die Maßstäbe des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Maßgabe zurückgegriffen werden, dass wegen des Wortlauts von § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht genügt. Kenntnis von der Benachteiligung hat der Beschäftigte daher dann, wenn er Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat.

Mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens hatte der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Er wusste, dass das Auswahlverfahren abgeschlossen war, ohne dass er Berücksichtigung im Auswahlverfahren gefunden hatte. Ein Nachteil im Sinne einer unmittelbaren Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt im Falle einer Auswahlentscheidung bereits dann vor, wenn der Beschäftigte nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wird. Die Benachteiligung liegt in der Versagung einer Chance. Damit lag im Streitfalle die benachteiligende Handlung im Ausscheiden aus dem Bewerbungsverfahren bzw. in der Versagung einer Chance, nicht aber in jedem einzelnen vom Kläger vorgetragenen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift.

Nach § 82 Satz 2 SGB IX hat der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, dass das beklagte Land nach § 82 Satz 2 SGB IX verpflichtet gewesen wäre, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so hätte er mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens Kenntnis von den Tatsachen gehabt, die ein Indiz im Sinne von § 22 AGG begründen.

 

Quelle:

Bundesarbeitsgericht-Urteil vom 15.03.2012                                                                                                                                   Aktenzeichen: 8 AZR 37/11

 

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