Sozialgesetzbuch VIII

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe –

(Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

Sozialgesetzbuch VII

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

Nr. 6-2011 – Schon wieder schwanger: Arbeitgeber muss zahlen

Ein Unternehmen muss auch dann den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse übernehmen, wenn eine Arbeitnehmerin unmittelbar nach ihrer Elternzeit erneut in den Mutterschutz geht – selbst wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Elternzeit geruht hat. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.

Geklagt hatte eine Mutter, die nach Geburt zweiter Kinder von 2004 bis 2010 in Elternzeit war. Unmittelbar danach war sie im Mutterschutz und brachte ihr drittes Kind zur Welt. Die Krankenkasse zahlte das gesetzliche Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeber jedoch verweigerte den Zuschuss dazu. Begründung: Da das Unternehmen vor Beginn der Mutterschutzfrist kein Arbeitsentgelt gezahlt habe, müsse es auch für die Zeit des Mutterschutzes nach Ende der Elternzeit nicht zahlen.

Das Arbeitsgericht hatte dem beklagten Arbeitgeber recht gegeben, doch in der Berufung entschied das Landesarbeitsgericht als höhere Instanz zugunsten der Angestellten: Nach Ende der Elternzeit seien sowohl die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers als auch die Arbeitspflicht der Klägerin „wiederaufgelebt“. Im Mutterschutzzeitraum sei eine Beschäftigung gesetzlich verboten – andernfalls hätte die Arbeitnehmerin ihre Stelle wieder angetreten und wäre dafür entlohnt worden. Damit habe die Klägerin auch Anspruch auf Lohnersatz durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, so die Richter .

Quelle: Landesarbeitsgerichts Düsseldorf  – Aktenzeichen 5 Sa 464/11

veröffentlicht: Spiegel-online vom 03.09.2011

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Sozialgesetzbuch VI

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v.

18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

Sozialgesetzbuch V

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung –

(Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

Sozialgesetzbuch IV

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –

(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

Sozialgesetzbuch Nr. III

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch Nr. II

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

Sozialgesetzbuch Nr. I

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

Nr. 5-2011 – Trotz Wirbelbruch keine Verletztenrente

Nach einem Arbeitsunfall besteht nur dann Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn feststeht, dass Schmerzen und unfallbedingte Folgeerscheinungen über das übliche Maß hinausgehen und die Arbeitsfähigkeit einschränken.

Der Kläger stürzte bei seiner Tätigkeit als Kundendienstmonteur während einer Montagetätigkeit von einer zwei Meter hohen Leiter. Er zog sich mehrere Prellungen und einen Brustwirbelbruch zu.

Den Antrag auf Verletztenrente lehnte seine Berufsgenossenschaft ab. Als unfallursächliche gesundheitliche Beeinträchtigungen seien „eine anteilige Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule nach knöchern unter Deformierung fest verheiltem Bruch des VIII. Brutwirbelkörpers mit Einsteifung des Segments Th VII/VIII sowie subjektive Beschwerden“ anzuerkennen. Daneben würden unfallunabhängige Beeinträchtigungen vorliegen. Hieraus ergebe sich für die ersten beiden Jahre nach dem Arbeitsunfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zehn Prozent, danach eine MdE von weniger als zehn Prozent.

Hiergegen richtete sich die Klage vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart. Der Monteur machte geltend, aufgrund eines unfallbedingten ausgeprägten Schmerzsyndroms und einer dadurch verursachten schwerwiegenden Bewegungseinschränkung im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) betrage die MdE 20 Prozent, so dass ihm eine Verletztenrente zustehe. Das Sozialgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens, in dem die MdE unter Berücksichtigung von psychosomatischen Komponenten mit 20 Prozent bewertet wurde, abgewiesen. Nach der Überzeugung des Gerichts war nur ein Teil der nur endgradig eingeschränkten Beweglichkeit der BWS beim Kläger durch den unfallursächlichen Wirbelkörperbruch verursacht worden. Ein konsolidierter Wirbelkörperbruch ergebe grundsätzlich keine rentenberechtigende MdE. Üblicherweise vorhandene Schmerzen seien dabei berücksichtigt. Unfallbedingte und über das übliche Maß hinausgehende Schmerzen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit hätten beim Kläger nicht vorgelegen.

Quelle: Sozialgericht (SG) Stuttgart –  Urteil vom 11.05.2011 – Aktenzeichen: S 1 U 1393/10

veröffentlicht: Pressemitteilung des Sozialgericht Stuttgart vom 26.08.2011