Nr. 2-2011 – Kündigung: Schlechte Arbeit muss durch Vergleiche nachgewiesen werden

Wenn ein Angestellter in seiner Arbeit häufig Fehler macht, kann der Arbeitgeber zur Kündigung wegen qualitativer Minderleistung greifen. Er muss dann aber hinreichend dokumentieren, dass die Arbeit deutlich schlechter erledigt wird als von anderen Arbeitnehmern. Das hat das Landesarbeitsgericht München entschieden.

Eine Firma hatte eine kaufmännische Angestellte zunächst zweimal abgemahnt und ihr dann eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung geschickt. Sie war seit zehn Jahren für die Erfassung nationaler und internationaler Frachtdaten zuständig. Die Teilzeit-Mitarbeiterin musste zum Beispiel die Postleitzahlen und Barcodes auf Frachtbriefen aufnehmen und auf Plausibilität überprüfen.

Die Firma warf ihr eine große Fehlerhäufung vor; so habe sie etwa die Länderkennzeichen „IRL“ (für Irland) und „IR“ (für Iran) verwechselt und Lieferscheine falsch bearbeitet. Zudem habe die Mitarbeiterin Fehler zu vertuschen zu versucht; es fehle ihr an der Motivation zu guter Arbeit entsprechend ihres Fachwissens – sie handele praktisch vorsätzlich. Das bestritt die Mitarbeiterin und wies zudem darauf hin, dass auch Kollegen keineswegs fehlerfrei arbeiteten.

Zunächst das Arbeitsgericht Augsburg, dann auch das Landesarbeitsgericht entschieden zugunsten der Angestellten. Nach Auffassung der Münchner Richter konnte die Firma zwar tatsächlich eine qualitative Minderleistung dokumentieren. Das reiche aber nicht: Der Arbeitgeber müsse belegen, dass ein Mitarbeiter seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft und zudem deutlich hinter Kollegen zurückbleibt, also eindeutig über einen längeren Zeitraum mehr Fehler macht als eine „Vergleichsgruppe“. Das sei der Firma nicht gelungen ().

 

Quelle: Landesarbeitsgericht München (LAG) – Aktenzeichen 3 Sa 764/10

veröffentlicht: Spiegel-online vom 03.09.201

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Nr. 1-2011 – Polizist bekommt keinen größeren Dienstspind

Eine kuriose Klage beschäftigte kürzlich das Landesarbeitsgericht Hessen: Detailreich schilderte ein Polizist aus Nordhessen, warum er den Spind für seine Arbeitskleidung zu klein fand. Er verlangte mehr Raum – oder ersatzweise Geld. 30 Euro monatlich solle die Stadt ihm dann für die private Aufbewahrung der Dienstkleidung zahlen.

1,75 Meter hoch, ein Meter breit, 0,46 Meter tief: Das sind die Abmessungen des Spindes, der dem Polizisten zur Verfügung steht. Im Gerichtsverfahren erfuhr die interessierte Öffentlichkeit auch alles über die Grundausstattung eines Polizisten. Nämlich: sechs Diensthosen, je ein kurz- und langärmeliges Hemd, ein Rollkragenpullover und ein Pulli mit V-Ausschnitt, Strickjacke, Schirmmütze, Schal, obendrein Blouson, Parka und Lederjacke. Handschuhe, eine Warnjacke und eine Warnweste gehören ebenfalls dazu.

Um das alles unterzubringen, stellt die Stadt ihren Ordnungshütern neben dem Dienstspind einen abschließbaren Schrank für Wertsachen zur Verfügung. Zudem können sie ihre Dienst- und Privatjacken sowie zwei Mützen an einer offenen Garderobe aufhängen. Reicht nicht, monierte der 50-jährige Polizist und hielt den Platz für Dienstkleidung an der Garderobe für unzumutbar.

Im Berufungsverfahren wies das Landesarbeitsgericht die Klage zurück. Die Stadt müsse nicht dafür sorgen, dass der Polizist seine Kleidungsstücke stets vollzählig und gebrauchsfertig im Dienstspind aufbewahren könne, hieß es in der Begründung der Frankfurter Richter. Als zusätzliche Möglichkeit genüge die Garderobe. Der Polizist muss die Verfahrenskosten selbst tragen und hat keine Möglichkeit zur Revision.

 

Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen – Urteil – Aktenzeichen 19 Sa 1753/10

veröffentlicht: Spiegel-online vom 02.09.2011