Nr. 8-2011 – Fristlose Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts?

 

Ein Arbeitnehmer nahm einfach 5 Tage Urlaub, ohne den Arbeitgeber um Erlaubnis zu fragen. Er werde seinen Urlaub antreten und es sei ihm egal, ob er entlassen würde. Promt hat ihn der Arbeitgeber fristlos entlassen. Vor Gericht haben sich nun die Parteien dahingehend geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die fristlose Kündigung gegenstandslos ist.

Der Sachverhalt

Der 61-jährige, mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger ist seit 18 Jahren bei der Beklagten als Schlosser in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Eine ordentliche, fristgerechte Kündigung ist in dem Arbeitsverhältnis tariflich ausgeschlossen. Der Kläger hatte im Jahr 2010 fünf Urlaubstage nicht in Anspruch genommen, die daher in das erste Quartal des Jahres 2011 übertragen worden waren. Nach den im Betrieb anwendbaren Regelungen ist Urlaub beim Vorgesetzten zu beantragen und darf ohne vorherige Genehmigung nicht angetreten werden. Darüber hinaus ist geregelt, dass Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr nur auf schriftlichen Antrag und nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung über den 31.3. hinaus bestehen bleiben.

Mitte März 2011 beantragte der Kläger bei seinem Vorgesetzten die fünf Tage Resturlaub aus 2010 für den Zeitraum vom 31.03. bis zum 06.04.2011. Der Vorgesetzte lehnte dies wegen der Langzeiterkrankung zweier Arbeitskollegen des Klägers und des entsprechenden Arbeitskräftebedarfs ab und bot an, bei der Personalabteilung wegen einer ausnahmsweisen Übertragung des Resturlaubs über den 31.03.2011 hinaus nachzufragen. Nachdem der Kläger wegen dieser Übertragung noch an weiteren drei Tagen nachgefragt hatte, wurde ihm am 30.03.2011 von seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass eine Übertragung nicht in Betracht komme. Der Kläger erschien nunmehr in der Zeit vom 31.03. bis zum 06.04.2011 nicht zur Arbeit. Sein Vorgesetzter fand am 31.03.2011 lediglich einen schriftlichen Urlaubsantrag des Klägers für diesen Zeitraum auf seinem Schreibtisch vor.

Fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin, nachdem zuvor der Betriebsrat angehört und die Zustimmung des für Schwerbehindertenangelegenheiten zuständigen Integrationsamtes eingeholt worden war, mit Schreiben vom 26.04.2011 fristlos. Sie wirft dem Kläger eine vorsätzliche eigenmächtige Selbstbeurlaubung vor. Eine Abmahnung sei vorher nicht erforderlich gewesen, da dem Kläger habe klar sein müssen, dass sein Verhalten unmittelbar zur Kündigung führen werde. Zudem habe er seinem Vorgesetzten gegenüber am 30.03.2011 erklärt, er werde seinen Urlaub antreten und es sei ihm egal, ob er entlassen würde.

Der Kläger hält die fristlose Kündigung für unverhältnismäßig. Es habe in dem langjährigen Arbeitsverhältnis zuvor noch keinen entsprechenden Vorfall gegeben und der Kläger sei bislang auch nicht abgemahnt worden. Er habe zwar aus rechtlicher Unkenntnis und wegen der Befürchtung, sein Urlaub werde ansonsten verfallen, tatsächlich ohne vorherige Genehmigung eigenmächtig die fünf Tage Urlaub genommen. Den Fehler sehe er ein und entschuldige sich dafür. Allerdings sei auch das Verhalten der Beklagten, ihm erst am 30.03.2011 mitzuteilen, dass eine Übertragung des Resturlaubs über den 31.03. hinaus ausscheide, nicht in Ordnung gewesen. Die ihm vorgeworfene Äußerung gegenüber seinem Vorgesetzten am 30.03.2011 habe er nicht getätigt.

Entscheidung

Die Parteien haben sich auf Vorschlag des Gerichts dahingehend geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die fristlose Kündigung gegenstandslos ist, der Kläger jedoch wegen der unerlaubten Selbstbeurlaubung eine Abmahnung erhält, die er auch akzeptiert.

Das Gericht hatte zuvor darauf hingewiesen, dass die eigenmächtige Selbstbeurlaubung grundsätzlich auch ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne. Jedoch gebe es im Kündigungsschutzrecht keine absoluten Kündigungsgründe. Vielmehr sei immer noch zusätzlich in jedem Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, welches die angemessene Reaktion auf ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers sei.

Arbeitgeber hat sich auch nicht einwandfrei verhalten

Da im vorliegenden Fall der Kläger bereits seit 18 Jahren beschäftigt gewesen sei, ohne dass es bisher zu einem vergleichbaren Vorfall oder gar zu einer Abmahnung gekommen wäre und da die Beklagte sich auch nicht einwandfrei verhalten habe, indem sie den Urlaubsantrag des Klägers im Übertragungszeitraum mit einer nicht ausreichenden Begründung abgelehnt und dann nicht einmal einer Übertragung des Resturlaubs über den 31.03.2011 hinaus zugestimmt und ihm dies auch noch erst kurz vor Ablauf der Verfallfrist mitgeteilt habe, stelle sich die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig dar. Das rechtswidrige Verhalten des Klägers werde dadurch zwar nicht geheilt, könne vor diesem Hintergrund aber bestenfalls noch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung rechtfertigen, die im vorliegenden Fall tarifvertraglich ausgeschlossen war, oder eine Abmahnung. Die Parteien haben sich daraufhin auf den Ausspruch einer Abmahnung verständigt.

Gericht: Arbeitsgericht Krefeld,

Quelle: Arbeitsgericht Krefeld vom 08.09.2011 – Aktenzeichen  1 Ca 960/11

veröffentlicht: Pressemitteilung Arbeitsgericht Krefeld vom 16.09.2011 – 07:51

Werbung

Nr. 7-2011 – BAG: Nachholung der Unterrichtung des Betriebsrats

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 1.6.2011 – 7 ABR 18/10 – wie folgt: In Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG verweigert hat, kann der Arbeitgeber auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen. Mit der Nachholung der Unterrichtung und der Vervollständigung der Informationen wird die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG in Lauf gesetzt. Eine nicht denTatsachen entsprechende Unterrichtung über die personelle Maßnahme setzt die Frist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht in Lauf. Der Arbeitgeber kann seine Angaben grundsätzlich auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren korrigieren und unzutreffende Tatsachen richtigstellen. Es muss dann aber für den Betriebsrat – und sei es aufgrund der Umstände der Informationskorrektur – deutlich werden, dass der Arbeitgeber mit der richtiggestellten Mitteilung seiner Verpflichtung zur Unterrichtung genügen will und diese Verpflichtung nunmehr als erfüllt ansieht. Anders ist dies nur bei unrichtigen Angaben über Tatsachen und Umstände zu sehen, die offensichtlich keinen Bezug zu einem möglichen Zustimmungsverweigerungsgrund haben und über die der Betriebsrat demzufolge von vornherein nicht zu unterrichten wäre.

Quelle: BAG-Beschluß vom 01.06.2011 – Aktenzeichen 7 ABR 18/10

veröffentlicht: Der Betriebsberater vom 26.09.2011

Sozialgesetzbuch VIII

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe –

(Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

Sozialgesetzbuch VII

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

Nr. 6-2011 – Schon wieder schwanger: Arbeitgeber muss zahlen

Ein Unternehmen muss auch dann den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse übernehmen, wenn eine Arbeitnehmerin unmittelbar nach ihrer Elternzeit erneut in den Mutterschutz geht – selbst wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Elternzeit geruht hat. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.

Geklagt hatte eine Mutter, die nach Geburt zweiter Kinder von 2004 bis 2010 in Elternzeit war. Unmittelbar danach war sie im Mutterschutz und brachte ihr drittes Kind zur Welt. Die Krankenkasse zahlte das gesetzliche Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeber jedoch verweigerte den Zuschuss dazu. Begründung: Da das Unternehmen vor Beginn der Mutterschutzfrist kein Arbeitsentgelt gezahlt habe, müsse es auch für die Zeit des Mutterschutzes nach Ende der Elternzeit nicht zahlen.

Das Arbeitsgericht hatte dem beklagten Arbeitgeber recht gegeben, doch in der Berufung entschied das Landesarbeitsgericht als höhere Instanz zugunsten der Angestellten: Nach Ende der Elternzeit seien sowohl die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers als auch die Arbeitspflicht der Klägerin „wiederaufgelebt“. Im Mutterschutzzeitraum sei eine Beschäftigung gesetzlich verboten – andernfalls hätte die Arbeitnehmerin ihre Stelle wieder angetreten und wäre dafür entlohnt worden. Damit habe die Klägerin auch Anspruch auf Lohnersatz durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, so die Richter .

Quelle: Landesarbeitsgerichts Düsseldorf  – Aktenzeichen 5 Sa 464/11

veröffentlicht: Spiegel-online vom 03.09.2011

Sozialgesetzbuch VI

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v.

18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

Sozialgesetzbuch V

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung –

(Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

Sozialgesetzbuch IV

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –

(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

Sozialgesetzbuch Nr. III

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch Nr. II

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)